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Gemeinnützigkeit
 

Der Tierschutzverein “Licht für Schattenhunde e.V.”, ist vom Finanzamt Stadthagen als gemeinütziger

Verein anerkannt, und damit berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Gemäß § 51 AO können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Satzung und

tatsächlicher Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.

Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz

 

 

Unserem Verein „Licht für Schattenhunde“ wurde durch das zuständige Veterinäramt die Erlaubnis
gem. §11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz erteilt.

Diese Erlaubnis ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und nicht freiwillig!

Mit der Erlaubnis wird dem Verein bestätigt, dass wir über die erforderliche Sachkunde verfügen
und die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Transportes,
und Vermittlung erfüllt werden.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Veterinäramt Bückeburg.

§11 Abs.1 Nr. 5

Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige

Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das

Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige

Gegenleistung vermitteln, will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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